WIR
REDEN
KLARTEXT

Satzung für den Verein GOAL Deutschland

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinschaftliche Organisation für alle Lizenzhandballer in Deutschland (GOAL Deutschland)“. Er soll in das Vereinsregister der Stadt Aschaffenburg eingetragen werden; Nach der Eintragung lautet der Name Gemeinschaftliche Organisation Aller Lizenzhandballer in Deutschland (GOAL Deutschland) e.V.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großwallstadt.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Saisonjahr vom 01.07. - 30.06.      

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins sind die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen seiner Mitglieder sowie des Handballballsports im Allgemeinen.

(2) Der Verein ist unabhängig von den Staatsorganen, den Arbeitgebern, den politischen Parteien, den Religionsgemeinschaften und von anderen außerhalb der Überzahl stehenden Institutionen. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Personen, die bei einem Verein oder einer Mannschaft der HBL oder HBVF gegen Entgelt als Handballballspieler/in beschäftigt sind oder eine derartige Beschäftigung suchen.

§ 3 Aufgaben und Ziele

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und zur Demokratisierung des Handballsports werden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen bzw. Ziele angestrebt:

(1) Schutz der Persönlichkeitsrechte der Mitglieder und Abwehr von unrechtmäßiger Nutzung durch Dritte.

(2) Mitbestimmung bei der Gestaltung der Gehalts- und übrigen Arbeitsbedingungen, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen unter Anwendung aller gewerkschaftlichen Mittel.

(3) Vertretung der Mitglieder gegenüber der IHF, den von der IHF anerkannten Konföderationen, sowie den der IHF angeschlossenen Nationalverbänden und deren Untergliederungen und Vereinen bzw. Tochtergesellschaften dieser Vereine, insbesondere auch gegenüber dem DHB und der HBL/HBVF und gegenüber den in diesen zusammengeschlossenen Vereinen bzw. deren Tochtergesellschaften

(4) Einwirkung auf die Gesetzgebung, insbesondere in den Bereichen des Arbeits- und Sozialrechts, unter Beibehaltung der Rechtsstellung von Vertragshandballspielern als Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne.

(5) Einwirkung auf die Statuten der IHF, des DHB, der HBL und HBFL.

(6) Erringung und Sicherung des Mitbestimmungsrechtes der Handballspieler/in im Betrieb (Verein), Unternehmen, Ligaverband (HBL und HBVF) und dem Verband (DHB).

(7) Verbesserung der Gesundheitsvorsorge und der Maßnahmen der Arbeitssicherheit zum stärkeren Schutz der Spieler/innen.

(8) Verbesserung des Versicherungsschutzes und der Altersvorsorge.

(9) Laufbahnberatung für junge Spieler/innen.

(10) Unterstützung der Spieler in der Planung einer Berufstätigkeit nach Abschluss der sportlichen Laufbahn und Entwicklung eines spezifischen beruflichen Bildungswesens.

(11) Vertretung der Mitglieder und ihrer Interessen gegenüber den Medien und der Öffentlichkeit.

(12) Gewährung von Unterstützungen an Mitglieder und unverschuldet in Not geratene Handballspieler/innen, soweit es die Finanzlage gestattet.

(13) Pflege internationaler Beziehungen, insbesondere Zusammenarbeit mit anderen nationalen Spielergewerkschaften und Spielervereinigungen sowie deren internationalen Zusammenschlüssen.

(14) Vertretung der Mitglieder und ihrer Interessen gegenüber der NADA und WADA für eine einheitliche Dopingüberwachung.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein GOAL Deutschland e.V verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" des zweiten Teils der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein GOAL Deutschland e.V verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins GOAL Deutschland e.V dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins GOAL Deutschland e.V. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins GOAL Deutschland e.V fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins GOAL Deutschland e.V oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen nur für einen steuerbegünstigten Zweck verwendet werden.

§ 5  Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ihren Lebensunterhalt im Wesentlichen durch aktive Teilnahme am professionellen Handballballsport verdient, verdient hat, oder ernsthaft zu verdienen beabsichtigt.


Der Verein hat:

a.      aktive Mitglieder

b.      passive Mitglieder

(2)  Aktive Mitglieder sind die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei einem Verein oder einer Mannschaft der HBL oder HBVF oder bei einer Tochtergesellschaft eines solchen Vereins gegen Entgelt als Handballspieler/in beschäftigt sind oder eine derartige Beschäftigung suchen, unabhängig von dem Geschlecht, der Nationalität, der Parteizugehörigkeit und der Konfession.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, die in der Vergangenheit im Sinne vorstehenden Absatzes 1 gegen Entgelt als Handballspieler beschäftigt waren und ihre sportliche Laufbahn endgültig beendet haben.

§ 6 Aufnahme

 (1) Die Aufnahme als Mitglied des Vereins ist schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch die Aufnahme. Über die Aufnahme      entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme gilt als bewilligt, sofern nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen der Antrag abgelehnt wird. Nur für den Fall der Ablehnung der Aufnahme ist die Entscheidung dem Antragsteller mit kurzer Begründung schriftlich mitzuteilen. 

(3) Jedes Mitglied erhält auf Antrag durch den Vorstand einen Abdruck der Satzung des Vereins.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder, haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Sie können Anträge stellen und die Abstimmung darüber verlangen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Bestimmungen der Satzung, einer Geschäftsordnung, sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet sind, den Verein oder sein Ansehen herabzusetzen.

(3) Die Mitglieder haben Vereinsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.  Die Vereinsbeiträge sind jährlich bis zum 30.07. des jeweiligen Jahres, im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens zur Zahlung fällig.  Bei Nichtzahlung wird eine Mahngebühr fällig.

§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:


a.      durch den Tod

b.      durch Kündigung (Austritt)

c.      durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich; sie muss schriftlich erfolgen.

In Sonderfällen, insbesondere bei beruflich bedingtem Fortgang in das Ausland kann der Vorstand eine Kündigung zu einem früheren Termin als erst zum Ende des Geschäftsjahres zulassen.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand; das ausgeschlossene Mitglied ist von der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung schriftlich zu verständigen.

Der Ausschluss kann erfolgen:

a.     bei Nichterfüllung der in der Satzung festgelegten Pflichten,

b.     bei rechtskräftiger, strafgerichtlicher Verurteilung,

c.     bei grob vereinsschädigendem Verhalten,

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen ein Jahr im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn eine in der zweiten Mahnung festgelegte Frist abgelaufen und die Streichung für diesen Fall in der Mahnung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.   der Vorstand

2.   die Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigen Vorständen.

(2) Die Vorstände sind einzelvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand erstellt für den Verein eine Geschäftsordnung, in der die Verwaltungsaufgaben und Organisationsstruktur festgeschrieben werden.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands


(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

-       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
        sowie Aufstellung der Tagesordnung;

-       Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung,
        Erstellung des Jahresberichts; 

-       Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

-       Führung der laufenden Geschäfte

 

(2) Der Vorstand ist befugt, durch einstimmigen Beschluss ein Verwaltungsorgan zu ernennen, das kein Vorstandsmitglied sein muss.

Der Aufgabenbereich des Verwaltungsorgans wird in einem gesonderten Vertrag mit dem Verwaltungsorgan geregelt. Das Verwaltungsorgan ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

(3) In jedem Betrieb im Organisationsbereich des Vereins sind durch den Vorstand Vertrauensleute/ Teamrepräsentanten zu bestimmen.

Aufgabe der Vertrauensleute ist es, insbesondere als Ansprechpartner für die jeweiligen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stehen und beschlossene Maßnahmen des Vereins in den Betrieben umzusetzen.

Die Vertrauensleute haben das Recht ihr Amt jederzeit niederzulegen.

§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 13 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem der Vorstände einberufen werden kann; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.

Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 14 Zuständigkeit des Verwaltungsorgans

 Das Verwaltungsorgan hat alle im Rahmen des täglichen Geschäftsbetriebes des Vereins anfallenden Arbeiten zu erledigen. Hierbei ist es an die durch den Vorstand beschlossenen Vereinsziele gebunden. Das Verwaltungsorgan hat sich bei der Erledigung an die Satzung  zu halten. 

Das Verwaltungsorgan ist verpflichtet, ordnungsgemäß über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen.

In einem gesonderten Vertrag zwischen dem Vorstand und dem Verwaltungsorgan werden dessen genaue Aufgabenbereiche festgelegt.

§ 15 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Dieses Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Entlastung des Verwaltungsorgans

c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 7 Abs. 3);

d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsorgans.

e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Änderung des Zwecks und über die Auflösung des Vereins;

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Anträge auf Änderungen der Satzung, Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sowie der Auflösung des Vereins  sind von der Einbringung als dringliche Anträge während der Mitgliederversammlung ausgenommen. Diese müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliedsversammlung schriftlich beantragt werden.

 § 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 18 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem vom Vorstand zuvor bestimmten Vorstandmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von 9/10 aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(2) Die Abstimmung und Wahlen können auch in einem elektronischen Abstimmungsverfahren erfolgen, die Entscheidung über eine solche Durchführung trägt der Vorstand.

Zur Gültigkeit der elektronisch durchgeführten Beschlüssen ist es erforderlich dass mindesten 50% der Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen.

Eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins kann nicht durch das elektronische Abstimmungsverfahren erfolgen, sondern nur nach den Regeln des § 18 Abs. 1 dieser Satzung.

(3) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem anwesenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll wird innerhalb von 14 Tagen allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt.

§ 19  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss  der Mitgliederversammlung, der einer Stimmenmehrheit von neun Zehnteln der stimmberichtigten anwesenden Mitglieder des Vereins bedarf.

Eine Abstimmung in elektronischer Form ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins der Stadt Aschaffenburg für die Durchführung gemeinnütziger Zwecke vornehmlich auf dem Gebiet des Handballsports zuzuwenden.

Aschaffenburg, den 04.06. 2010